Übergang des verrechenbaren Verlusts bei Übertragung des Kommanditanteils
Bei den verrechenbaren Verlusten handelt es sich um ein der Einkunftsquelle anhaftendes Besteuerungsmerkmal, in das der Beschenkte aufgrund der mit der Anteilsübertragung einhergehenden Buchwertverknüpfung eintritt. Der verrechenbare Verlust ist nicht abtrennbar und geht notwendig mit dem übertragenen Anteil auf den Beschenkten über; demzufolge ist die Zurechnung des verrechenbaren Verlusts aus steuerlicher Sicht nicht disponibel. Nichts anderes gilt, wenn nicht die gesamte Beteiligung verschenkt wird, sondern noch ein Kommanditanteil beim Zuwendenden verbleibt. ...lesen Sie mehr