Kein Antrag auf AdV des Widerrufs einer Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG
Der Widerruf einer dem Arbeitgeber erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) ist ein feststellender, aber nicht vollziehbarer Verwaltungsakt. Ein Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 FGO ist deshalb nicht statthaft. ...lesen Sie mehr