Vertretung des Leerstands eines Gebäudes
Beruht der (teilweise) Leerstand eines Gebäudes auf der Entscheidung des Steuerpflichtigen, die darin befindlichen Wohnungen zunächst nicht zur Vermietung anzubieten und vor einer Neuvermietung grundlegend zu renovieren oder zu sanieren, so hat der Steuerpflichtige zwar grundsätzlich den Leerstand zu vertreten. Etwas anderes gilt allerdings, wenn der sanierungsbedingte Leerstand ein Gebäude betrifft, das in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet belegen ist. ...lesen Sie mehr