Zurechnung von Grundstücken bei Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 3 GrEStG
Hat eine Gesellschaft ein Grundstück unter einer aufschiebenden Bedingung gekauft, so gehört es i.S.d. § 1 Abs. 3 GrEStG erst ab Eintritt der Bedingung zu ihrem Vermögen. Dies gilt auch dann, wenn bereits zuvor die Auflassung erklärt wird. ...lesen Sie mehr