Körperschaftsteuerliche Organschaft im Fall der Insolvenz
Kann ein vorläufiger Jahresabschluss der Organgesellschaft wegen Insolvenz nicht mehr korrigiert werden und wäre im endgültigen Jahresabschluss ein anderes Ergebnis auszuweisen, gilt der Gewinnabführungsvertrag als nicht durchgeführt, wenn eine Verbuchung der Gewinnabführung nur auf Basis des vorläufigen Jahresabschlusses erfolgte. Eine Heilung dieses Mangels in analoger Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG ist nicht möglich. ...lesen Sie mehr