Erste Tätigkeitsstätte bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis
Bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis kommt eine unbefristete Zuordnung i.S.d. § 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alt. EStG zu einer ersten Tätigkeitsstätte nicht in Betracht. War der Arbeitnehmer im Rahmen eines befristeten Arbeits- oder Dienstverhältnisses bereits einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet und wird er im weiteren Verlauf einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet, erfolgt diese zweite Zuordnung nicht mehr gem. § 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. EStG für die Dauer des Dienstverhältnisses. ...lesen Sie mehr