Knappes Attest zur Anerkennung nicht anerkannten Heilmethoden
Steuerpflichtige können Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode auch dann als sog. außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen, wenn sie dem Finanzamt zum Nachweis der Erforderlichkeit der Behandlung nur eine kurze Stellungnahme des Amtsarztes und kein ausführliches Gutachten vorlegen. Weshalb im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens das Wort "Attest" durch das Wort "Gutachten" ausgetauscht wurde, ist hingegen nicht ersichtlich. ...lesen Sie mehr