Zur Zahlung von "appearance fees" für Promotion-Auftritte im Inland
Eine sog. "appearance fee" wird nicht für den "Zeitaufwand" der Prominenz gezahlt, sondern entscheidend hierfür ist ihre unterhaltend-ähnliche Darbietung. Eine solche liegt jedenfalls dann vor, wenn es sich einerseits um eine Aufführung oder Vorführung vor Publikum handelt und andererseits die erbrachten Leistungen zum Grenzbereich der ausdrücklich genannten künstlerischen, sportlichen und artistischen Darbietungen gehören, sich lediglich graduell von diesen unterscheiden und Schnittstellen zu diesen aufweisen, die der Darbietung als solcher ihrerseits einen gewissen eigenschöpferischen Charakter verleihen. ...lesen Sie mehr