Kein Kindergeldanspruch mangels einheitlicher Erstausbildung
Eine einjährige Berufstätigkeit im erlernten Ausbildungsberuf, die Voraussetzung für einen weiteren Ausbildungsabschnitt ist, stellt eine Zäsur dar, die den engen Zusammenhang einer mehraktigen Ausbildungsmaßnahme für Zwecke einer einheitlichen Erstausbildung entfallen lässt. Denn einzelne Ausbildungsabschnitte können regelmäßig nicht mehr integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sein, wenn eine Berufstätigkeit zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten aufgenommen wird, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient. ...lesen Sie mehr