Echte Daytrading-Geschäfte vom Verlustausgleich ausgeschlossen
Ein Termingeschäft liegt vor, wenn ein Vertrag etwa über Devisen geschlossen wird, der von beiden Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen ist und der eine Beziehung zu einem Terminmarkt hat, der es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen. Verluste aus sog. echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften mit Devisen mindern insofern nicht die körperschaftsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage. ...lesen Sie mehr