Keine Änderung eines bestandskräftigen Zinsbescheides
Die Änderung der Festsetzung einer Verbrauchsteuer soll unter erleichterten Voraussetzungen und in den engen zeitlichen Grenzen einer regelmäßig kürzeren Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO) möglich sein. Diese besonderen Gründe für eine leichtere Änderung der Festsetzung einer Verbrauchsteuer sind bei der Festsetzung von Zinsen zu einer Verbrauchsteuer nicht vorhanden. ...lesen Sie mehr