Zur Bestimmung von Zinsaufwendungen i. S. d. Zinsschranke
Laut BFH ist ein Entgelt, mit dem nicht die zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung von Fremdkapital, sondern eine andere Leistung des Kreditgebers vergütet wird, keine Zinsaufwendung i. S. d. Zinsschranke. Im Urteilsfall verneinte der BFH deshalb die Anwendung der Abzugsbeschränkung nach § 4h EStG bei einer sog. „arrangement fee“, die an eine Konsortialführerin gezahlt wurde. ...lesen Sie mehr