Bloßes Aufgreifen einer Gestaltungsidee rechtfertigt Annahme eines Steuerstundungsmodells nicht
Die Annahme eines Steuerstundungsmodells ergibt sich nicht ohne weiteres aus dem bloßen Aufgreifen einer bekannten Gestaltungsidee. Mangels eines vorgefertigten Konzepts handelt es sich nicht um ein Steuerstundungsmodell, wenn ein Anleger eine von ihm selbst oder von seinem Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition umsetzt. ...lesen Sie mehr