Rückzahlungspflicht der stillen Gesellschafter an den Geschäftsinhaber
Wird eine (hier: mehrgliedrige atypisch) stille Gesellschaft aufgelöst, sind die stillen Gesellschafter zur Rückzahlung der ihnen zugeflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Geschäftsinhaber verpflichtet, wenn der Rückzahlungsanspruch im Gesellschaftsvertrag geregelt ist. Der Senat sieht keine Veranlassung, von seiner bisherigen Auslegung der Regelungen in §§ 9, 16 GV abzuweichen. ...lesen Sie mehr