Abzugsfähiger Erhaltungsaufwand oder Anschaffungskosten?
Dafür, dass der Gesetzgeber noch weitere Aufwendungen von der 15%-Regelung ausnehmen wollte (insbesondere solche zur Beseitigung von schon bei Erwerb vorliegender verdeckter Mängel oder zur Beseitigung von nach dem Erwerb auftretender altersüblicher Defekte), ist nichts ersichtlich. Gegen eine teleologische Reduktion des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG spricht bereits, dass es sich hierbei um eine Vereinfachungsregelung handelt. ...lesen Sie mehr