Gewinnrealisierung bei der Vorschussentnahme durch den Insolvenzverwalter
Bewilligt das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter für seine bisherigen Leistungen in einem Insolvenzverfahren einen Vergütungsvorschuss (hier: 4,5 Mio. €), so ist dieser nicht etwa erfolgsneutral als erhaltene Anzahlungen zu bilanzieren. Vielmehr tritt mit dem Zufluss des Vorschusses Gewinnrealisierung ein, wenn der Vorschuss "verdient" ist und der Anspruch auf die Gegenleistung dem Insolvenzverwalter "so gut wie sicher" zusteht. ...lesen Sie mehr