Nachgeholte Korrektur eines unrichtigen Bilanzansatzes
Ist die Korrektur eines unrichtigen Bilanzansatzes in derjenigen Schlussbilanz, in der er erstmals aufgetreten ist, nicht mehr möglich, weil die Feststellungs- oder Veranlagungsbescheide bestandskräftig sind und keine Änderungsvorschrift für diese Bescheide eingreift, so ist nach dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs die Korrektur in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen, in dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich ist. Die Waldwertminderung nach Abschn. 212 Abs. 1 S. 8 EStR 1981 ist nach dem Wortlaut als Vereinfachungsregelung zu verstehen und keine Billigkeitsregelung i.S.d. § 163 AO 1977. ...lesen Sie mehr