Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ohne Kostenübernahme für Pflegeheim
Ein Steuerpflichtiger, der mit seinen Eltern eine sog. "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" vereinbart, aber die Übernahme von Kosten für ein Alten- oder Pflegeheim ausschließt, kann keinen vollen Sonderausgabenabzug für die zugesagten Versorgungsleistungen erhalten, weil die Leistungen in einem solchen Fall nicht als sog. dauernde Last (= voller Sonderausgabenabzug), sondern nur als Rente (= Sonderausgabenabzug i.H.d. Ertragsanteils) qualifiziert werden können. ...lesen Sie mehr