Erhöhte Lebensmittelkosten wegen Bulimie: außergewöhnliche Belastungen
Wenn der Gesetzgeber den Ausschluss sogar ärztlich verordneter Diätverpflegung - und damit krankheitsbedingten Lebensmittelauswendungen - anordnet, so muss dies erst recht für nicht ärztlich verordnete krankheitsbedingte Lebensmittelmehrkosten gelten. Die Berücksichtigung des Lebensmittelaufwands, der als Folge der Bulimieerkrankung entsteht, würde zu einer steuerlichen Berücksichtigung von Kosten der allgemeinen Lebensführung führen, die mit dem Sinn und Zweck des § 33 EStG nicht vereinbar wäre. ...lesen Sie mehr