Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen darf nach § 2 Satz 1 StBerG nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Die Vorschrift gilt auch für Steuerberatungsgesellschaften, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU haben und von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat aus Hilfe in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige leisten. Die Anerkennung gem. § 32 Abs. 3 Satz 1 StBerG setzt den Nachweis voraus, dass die Gesellschaft von Steuerberatern, die bestellt sein müssen, verantwortlich geführt wird (§ 32 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 StBerG).
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