Kind der Lebensgefährtin kann nicht als Zählkind kindergelderhöhend berücksichtigt werden
Bei der Kindergeldgewährung berücksichtigt werden Kinder als "Zahlkinder", wenn der Betroffene vorrangig Berechtigter i.S.d. § 64 EStG ist, oder (ggf. betragserhöhend) als "Zählkinder", wenn der Betroffene nur nachrangig Berechtigter ist oder gem. § 65 Abs. 1 EStG für sie kein Kindergeld erhält. Voraussetzung ist dabei stets die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes nach § 63 Abs. 1 S. 1. ...lesen Sie mehr