Voraussetzungen für die AfA beim Erwerb von Vertragsarztpraxen
Die Übertragung von Vertragsarztpraxen berechtigt den Erwerber nur dann zu Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf einen Praxiswert und das miterworbene Inventar, wenn Erwerbsgegenstand die gesamte Praxis und nicht nur eine Vertragsarztzulassung ist. Maßgebliches Indiz für einen beabsichtigten Erwerb der Praxis als Chancenpaket ist dabei, dass Veräußerer und Erwerber einen Kaufpreis i.H.d. Verkehrswerts der Praxis oder sogar einen darüber liegenden Wert vereinbaren. ...lesen Sie mehr