Fehlender Abgleich von übermittelten und erklärten Beträgen ist kein lediglich mechanisches Versehen
Ein vom Veranlagungsbeamten nicht durchgeführter Abgleich von übermittelten und erklärten Beträgen ist kein lediglich mechanisches Versehen i.S.v. § 129 AO. Es liegt vielmehr ein Fehler bei der Sachverhaltsermittlung vor, da der Veranlagungsbeamte bei ihrer Vorgehensweise bewusst und gewollt in Kauf genommen hat, dass ggf. ein unzutreffender Sachverhalt der Veranlagung zugrunde gelegt wird. ...lesen Sie mehr