Korrektur eines Steuerbescheids bei Abweichung zwischen Steuererklärung und "eDaten"
Da der Wortlaut des § 129 S. 1 AO auf "offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind" abstellt, kommt es entscheidend auf die Umstände bei der Entscheidungsfindung und demzufolge vornehmlich auf den Akteninhalt an. Im Hinblick auf die zunehmend elektronische Erfassung von Steuererklärungen wurde zwecks Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Revision zugelassen. ...lesen Sie mehr