Änderungsmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Nichtabgabe nachträglich angeforderter Fahrtenbücher
Der Umstand, dass nachträglich angeforderte Fahrtenbücher nicht vorgelegt wurden, führt zu einer Änderungsmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Einzelne Blätter mit jeweils fünf Reihen und acht Spalten, in denen Eintragungen für fünf Tage einer Woche mit Angaben zum Reiseziel, gefahrenen Kilometern und Pauschalen für einen Verpflegungsmehraufwand eingetragen werden, können gegebenenfalls als Reisekostenabrechnung geeignet sein; ein Fahrtenbuch können sie allerdings nicht ersetzen. ...lesen Sie mehr