Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegenüber nur einem Ehegatten bei Zusammenveranlagung
Nach überwiegender Auffassung kann gegenüber zusammen veranlagten Eheleuten ein einheitlicher Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Es ist jedenfalls dann zulässig, bei ihnen einen Verspätungszuschlag nur zulasten eines Ehegatten festzusetzen, wenn nur der betreffende Ehegatte in den Jahren vor der Ehe die Einkommensteuererklärungen verspätet eingereicht hat und das Finanzamt diesen Umstand bei der Ausübung seines Entschließungs- und Auswahlermessens einbezieht. ...lesen Sie mehr