Gekündigtes Mandat: Steuerberater zur Datenüberlassung an die Finanzverwaltung verpflichtet
Ein Steuerberater ist auch dann gem. §§ 147 Abs. 6, 97, 104 Abs. 2 AO zur Überlassung eines Datensticks mit der Buchführung seines (ehemaligen) Mandaten an die Finanzverwaltung bzw. alternativ zur Freigabe der Daten bei der DATEV e.G. verpflichtet, wenn er gegenüber dem (ehemaligen) Mandanten Zurückbehaltungsrechte aus § 66 StBerG bzw. § 273 BGB geltend macht. ...lesen Sie mehr