Höhe der Aussetzungszinsen bis Dezember 2011 verfassungsgemäß
Ein Gericht kann die Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Regelung überzeugt ist. Eine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen gem. § 237 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO liegt für einen Verzinsungszeitraum bis Dezember 2011 nicht vor. ...lesen Sie mehr