Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung und der Fristenkontrolle
Das Fehlen eines Verweises auf § 52a FGO (Übermittlung elektronischer Dokumente) führt nicht dazu, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i.S.d. § 55 Abs. 2 FGO erteilt wurde. Zur Überwachung der Fristen bedarf es der Einrichtung eines Fristenkontrollbuchs oder einer gleichwertigen Einrichtung. Zudem ist im Rahmen einer abendlichen Erledigungskontrolle sicherzustellen, dass die Fristsachen ordnungsgemäß erledigt wurden. ...lesen Sie mehr