Betriebsstättengewinnabgrenzung nach § 1 Abs. 5 AStG
Das FG München hat sich in einem Urteil zur Betriebsstättengewinnabgrenzung zur Definition der anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung geäußert und entschieden, dass § 1 Abs. 5 AStG eine reine Korrekturnorm im Verhältnis der Betriebsstätte zum Stammhaus ist. ...lesen Sie mehr