Britische sog. Claw-back-Besteuerung im Verhältnis zum Abkommensrecht
Der Gewinn aus der Veräußerung einer in Großbritannien belegenen Immobilie darf auch weiterhin nach dem DBA-Großbritannien 1964/1970 in Deutschland besteuert werden, wenn die Veräußerung nach britischem Steuerrecht nur dazu führt, dass zuvor gewährte Abschreibungen auf Teile der Immobilie rückgängig gemacht werden ("Claw-back-Besteuerung). ...lesen Sie mehr