Elektronischer Abruf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Zum 01.01.2023 wurde die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt. Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Falle einer Krankschreibung durch den Arzt vorlegen. Vielmehr sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU, nach einer entsprechenden Mitteilung durch den Arbeitnehmer elektronisch bei der zuständigen Krankenkasse abzurufen, § 109 Abs. 1 Satz 3 SGB IV. ...lesen Sie mehr