Barabfindung: Abziehbarkeit anteiliger Anschaffungskosten bei Anteilstausch
Die Auslegung des § 20 Abs. 4a S. 2 EStG, dahingehend, dass im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Norm bei der Besteuerung der Barabfindung (anteilige) Anschaffungskosten der bisherigen, im Zuge der gesellschaftsrechtlichen Maßnahme eingetauschten Aktien in Abzug zu bringen sind, scheidet aus. Der Wortlaut der Norm ordnet ohne jede Einschränkung an, dass die Gegenleistung, die zusätzlich zu den neuen Anteilen gewährt wird, als "Ertrag" i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gilt.
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