Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel bei Umwandlungsvorgängen
Für sog. junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel findet die Begünstigung von Betriebsvermögen für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke (§§ 13a, 13b ErbStG) keine Anwendung. Damit unterliegt dies vollumfänglich der Besteuerung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer. Besondere Bedeutung kommt jungem Verwaltungsvermögen und jungen Finanzmitteln bei in der Praxis häufig anzutreffenden Umwandlungsvorgängen bei mehrgliedrigen Familiengesellschaften zu. Die Finanzverwaltung hat nun mit gleichlautenden Ländererlassen vom 13.10.2022 zu den Auswirkungen von Umwandlungsvorgängen auf die Qualifizierung von jungem Verwaltungsvermögen und jungen Finanzmitteln Stellung genommen. Erstmalig präzisiert die Finanzverwaltung zudem auch den Begriff der „jungen Finanzmittel“. ...lesen Sie mehr