Außenprüfung: Recht und Umfang der Anforderung streitiger Unterlagen
Gem. § 93 AO haben Beteiligte und andere Personen dem Finanzamt die für die Besteuerung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Finanzamt hat einen weiten Ermessensspielraum bei der Frage, welche Unterlagen in welcher Form für das Besteuerungsverfahren - auch im Rahmen einer Außenprüfung - vom Steuerpflichtigen vorzulegen sind. ...lesen Sie mehr