Kein Wechsel des beklagten Finanzamtes infolge der Sitzverlegung der klagenden GmbH
Wird nach Erhebung der Klage eine andere Finanzbehörde für den Steuerfall zuständig, bleibt die prozessuale Stellung der beklagten Behörde hiervon grundsätzlich unberührt. Ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel findet nur statt, wenn der Zuständigkeitswechsel auf einem behördlichen Organisationsakt beruht; ein solcher liegt aber nicht vor, wenn der Zuständigkeitswechsel durch eine Veränderung der steuerlich bedeutsamen Verhältnisse des Klägers bedingt ist. ...lesen Sie mehr