Festsetzung eines Verzögerungsgeldes muss ermessensgerecht sein
Die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO wegen Nichteinräumung eines Datenzugriffs durch das Finanzamt muss ermessensgerecht erfolgen. Im Hinblick auf den Zweck des Verzögerungsgeldes kommt es bei Erwägungen des Finanzamts ausschließlich auf Verzögerungen beim betroffenen Steuerpflichtigen, nicht aber auf generalpräventive Aspekte an. ...lesen Sie mehr