Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Ändern sich bei Gebäuden, die zur Ausführung von Umsätzen genutzt werden, innerhalb von zehn Jahren ab erstmaliger Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse, muss die Vorsteuer berichtigt werden, es sei denn, die in § 44 UStDV genannten Bagatellgrenzen werden nicht überschritten. ...lesen Sie mehr