Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen mit falschem Leistungsempfänger
Ein Dokument ist jedenfalls dann eine Rechnung und damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. An einer berichtigungsfähigen Rechnung fehlt es, wenn (im Anschluss an eine nicht mehr vorliegende Organschaft) der falsche Leistungsempfänger bezeichnet ist. Das gilt auch dann, wenn es sich um Abschlagsrechnungen (Teilleistungsrechnungen) handelt. ...lesen Sie mehr