Steuerfreiheit von Umsätzen einer Schwimmschule
An der Erlernung des Schwimmens besteht ein hohes Gemeinwohlinteresse, weshalb dies auch in öffentlichen Schulen unterrichtet wird. Für die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1j MwStSystRL ist es bedeutungslos, ob der Privatlehrer dies durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer ausführen lässt. ...lesen Sie mehr