Anordnung der Eigenverwaltung beendet umsatzsteuerliche Organschaft
Eine umsatzsteuerliche Organschaft wird durch Anordnung der Eigenverwaltung beendet. Der Geschäftsführer darf nicht einzelne Gläubiger bevorzugen, so dass der dem Organträger bei Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft zustehende Ausgleichsanspruch nicht erfüllbar ist. ...lesen Sie mehr