Zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen müssen Angaben zu Umfang und Art der abgerechneten sonstigen Leistungen enthalten
Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss Angaben zu Umfang und Art der abgerechneten sonstigen Leistungen zu enthalten. Rechnungen, die sich auf den Text "Ausführung von Reinigungs- und Serviceleistungen an Luftfahrzeugen für den jeweiligen Monat" beschränken, ermöglichen auch angesichts der für Angaben einer Rechnung gebotenen Kürze und der gelegentlich auftretenden Schwierigkeit, zutreffende Kurzformeln für Leistungsbeschreibungen zu finden, jedenfalls keine Konkretisierung der abgerechneten Leistungen nach deren Umfang. ...lesen Sie mehr