Vertrauensschutz für Bauleistende
Bei fehlender Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) können einer Inanspruchnahme des Bauleistenden Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen. Demnach darf bei der Änderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass der UStAE vom BFH als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend angesehen wurde. ...lesen Sie mehr