Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze eines Reiterhofs
Eine Kostenübernahme durch staatliche Einrichtungen könnte für eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1h MwStSystRL sprechen, wonach eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannten Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit sind. Eine solche Steuerbefreiung scheidet insbesondere aus, wenn Auftraggeber des Steuerpflichtigen (hier: Betreiber eines Reiterhofs) die Eltern sind. ...lesen Sie mehr