BFH folgt EuGH und hebelt Aufteilungsgebot bei mitvermieteten Betriebsvorrichtungen aus
Nachdem der EuGH mit Urteil vom 04.05.2023 (Rs. C-516/21, Y/FA X, DStR 2023, S. 1076) auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH bei der Vermietung eines Grundstücks nebst Betriebsvorrichtungen der Einheitlichkeit der Leistung Vorrang vor dem Aufteilungsgebot eingeräumt hat, folgt der BFH dieser Auffassung nun mit Beschluss vom 17.08.2023 (Az. V R 7/23 (V R 22/20), DStR 2023, S. 2005) und ändert seine bisherige Rechtsprechung. ...lesen Sie mehr