Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Übergangsregelung für die zwingende Anwendung des § 2b UStG um weitere zwei Jahre bis Ende 2024 verlängert. Nun gewährt die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsregelung für den Vorsteuerabzug der Leistungsempfänger. ...lesen Sie mehr