Erbschaftsteuerbefreiung für vermietete Grundstücke in Drittstaaten
Die Finanzverwaltung reagiert auf die EuGH-Rechtsprechung, indem sie den erbschaftsteuerlichen Wertabschlag für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke von 10 % über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auch dann gewährt, wenn das Grundstück in einem Drittstaat liegt und ein Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sichergestellt ist. ...lesen Sie mehr