Geänderte Fälligkeitsfrist für die Einfuhrumsatzsteuer ab 1.12.2020
Für die Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, gilt nach dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eine geänderte Fälligkeitsfrist (§ 21 Abs. 3a UStG). Das BMF hat mit Schreiben vom 6.10.2020 (Az. III B 1 - Z 8201/19/10001 :005, DStR 2020, S. 2313) bekannt gegeben, dass die geänderte Regelung zu dem am 1.12.2020 beginnenden Aufschubzeitraum umgesetzt wird. ...lesen Sie mehr