Verschärfte Anforderungen an Energiesteuerentlastung für thermische Abfall- oder Abluftbehandlung
Der Anwendungsbereich der Energiesteuerentlastung für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Energiesteuergesetz (EnergieStG)) für Zeiträume ab 1.1.2018 wurde eingeschränkt und die Anforderungen an die Gewährung der Steuerentlastung verschärft. ...lesen Sie mehr