Kein Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer bei indirekter Zollvertretung
Der BFH stellt klar, dass der Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer die Verwendung des eingeführten Gegenstands für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers erfordert. Wird hinsichtlich eines eingeführten Gegenstands nur eine Verzollungs- oder Beförderungsdienstleistung im Rahmen einer indirekten Zollvertretung erbracht, besteht laut BFH kein Abzugsrecht. ...lesen Sie mehr