Verlängerung der Steuerentlastung für Kraft-Wärme-Kopplung
Die ursprünglich bis zum 31.03.2022 befristete vollständige Steuerentlastung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (KWK) kann nunmehr bis zum 30.06.2024 gewährt werden. ...lesen Sie mehr