Mit Urteil vom 21.12.2016 (Az. XI R 27/14, DStRE 2017, S. 740) entschied der BFH, dass Zahlungen aufgrund wettbewerbsrechtlicher Mahnungen, die als Aufwendungsersatz an den Abmahnenden gezahlt werden, umsatzsteuerlich als Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches zu qualifizieren sind. Mit Urteil vom 13.02.2019 (Az. XI R 1/17, DStRE 2019, S. 703) bestätigte der BFH diese Grundsätze für Zahlungen aufgrund urheberrechtlicher Mahnung. Die Leistung des Abmahnenden liege dabei darin, dem Abgemahnten die Möglichkeit zu eröffnen, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Hierdurch würde dem Abgemahnten ein konkreter Vorteil eingeräumt. Das Entgelt bildet der Aufwendungsersatz.
Diese Grundsätze hat das BMF mit Schreiben vom 01.10.2021 (Az. III C 2 - S 7100/19/10001 :006, DStR 2021, S. 2349) aufgegriffen und den Umsatzsteueranwendungserlass ergänzt. Neben der Klarstellung, dass von einem umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch auszugehen ist, wurden auch Konkretisierungen zum Leistungszeitpunkt und zur Bemessungsgrundlage aufgenommen. Erfolgt die Zusendung der Abmahnung hingegen unberechtigt, soll bei einem offenen Steuerausweis ein Fall eines unberechtigten Steuerausweises gemäß des § 14c Abs. 2 UStG vorliegen.
Hinweis: Wird hingegen auf Grund einer berechtigten Abmahnung in der Folge Schadensersatz geltend gemacht, liegt umsatzsteuerlich ein echter Schadensersatz und damit kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vor.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Übergangsweise wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bei Zahlungen für vor dem 01.11.2021 durchgeführte Abmahnleistungen übereinstimmend von einem nicht steuerpflichtigen Entgelt ausgehen.
Hinweis: Zudem wird in dem BMF-Schreiben für Unternehmen der Musikindustrie und alle andere Rechteinhaber auf die allgemeinen Billigkeitsmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie hingewiesen, auf die sich die Unternehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen, berufen können.