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Steuerberatung

Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment

BFH v. 16.5.2019 - XI B 13/19

Es ist ernst­lich zwei­fel­haft, ob der Vor­steu­er­ab­zug aus Rech­nun­gen im sog. Nied­rig­preis­seg­ment hin­sicht­lich der Leis­tungs­be­schrei­bung vor­aus­setzt, dass die Art der ge­lie­fer­ten Ge­genstände mit ih­rer han­delsübli­chen Be­zeich­nung an­ge­ge­ben wird oder ob in­so­weit die An­gabe der Wa­ren­gat­tung ("Ho­sen", "Blu­sen", "Pulli") aus­reicht.

Der Sach­ver­halt:
Der An­trag­stel­ler war in den Streit­jah­ren 2012 bis 2014 im Be­reich des Großhan­dels mit Tex­ti­lien und Mo­de­ac­ces­soires im sog. Nied­rig­preis­seg­ment tätig. Die Ein­kaufs­preise je Ar­ti­kel be­weg­ten sich über­wie­gend im un­teren bis mitt­le­ren ein­stel­li­gen Euro-Be­reich; teil­weise la­gen die Ein­kaufs­preise zwi­schen 10 und 28 €.

Der An­trag­stel­ler nahm in den Um­satz­steu­er­erklärun­gen für die Streit­jahre den Vor­steu­er­ab­zug u.a. aus Rech­nun­gen an­de­rer Fir­men vor. Als Ar­ti­kel­be­zeich­nung wa­ren in den Rech­nun­gen An­ga­ben wie "Ho­sen", "Tops", "Shirts", "T-Shirts", "Klei­der", "Bluse", "Weste", "Ja­cken" ent­hal­ten. Nach Durchführung ei­ner Außenprüfung ver­trat das Fi­nanz­amt in den Um­satz­steuer-Ände­rungs­be­schei­den für die Streit­jahre die Auf­fas­sung, die Leis­tungs­be­schrei­bun­gen seien nicht aus­rei­chend und ver­wei­gerte den Vor­steu­er­ab­zug.

Das FG wies den An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV) ab. Auf die Be­schwerde des An­trag­stel­lers hat der BFH den Be­schluss auf­ge­ho­ben und die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück­ver­wie­sen.

Gründe:
Im Streit­fall be­ste­hen in­so­weit ernst­li­che Zwei­fel an der Rechtmäßig­keit der an­ge­foch­te­nen Um­satz­steuer-Ände­rungs­be­scheide, als das Fi­nanz­amt den Vor­steu­er­ab­zug aus den Rech­nun­gen man­gels hin­rei­chen­der Leis­tungs­be­schrei­bung ver­sagt hat.

Es wird auf den Be­schluss des V. Se­nats v. 14.3.2019 - V B 3/19 ver­wie­sen, wo­nach ernst­lich zwei­fel­haft ist, ob der Vor­steu­er­ab­zug aus Rech­nun­gen im Nied­rig­preis­seg­ment hin­sicht­lich der Leis­tungs­be­schrei­bung vor­aus­setzt, dass die Art der ge­lie­fer­ten Ge­genstände mit ih­rer han­delsübli­chen Be­zeich­nung an­ge­ge­ben wird, oder ob in­so­weit die An­gabe der Wa­ren­gat­tung ("Ho­sen", "Blu­sen", "Pulli") aus­reicht. Da­ge­gen ist nicht ernst­lich zwei­fel­haft,

  • dass der Vor­steu­er­ab­zug ver­sagt wer­den darf, wenn die Lie­fe­rung, über die ab­ge­rech­net wor­den ist, nicht be­wirkt wor­den ist;
  • dass der Vor­steu­er­ab­zug ver­sagt wer­den darf, wenn der Steu­er­pflich­tige wusste oder hätte wis­sen müssen, dass er sich mit sei­nem Er­werb an einem Um­satz be­tei­ligt hatte, der in eine Mehr­wert­steu­er­hin­ter­zie­hung ein­be­zo­gen war;
  • ob beim Vor­steu­er­ab­zug Gut­glau­bens­schutz nur im Bil­lig­keits­ver­fah­ren zu gewähren ist (Bestäti­gung der Recht­spre­chung);
  • dass das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug grundsätz­lich in dem Be­steue­rungs­zeit­raum auszuüben ist, in dem der Leis­tungs­empfänger die Leis­tung be­zo­gen hat und im Be­sitz ei­ner Rech­nung ist;
  • dass auch bei der Um­satz­steuer im Falle von Verstößen des Steu­er­pflich­ti­gen ge­gen die Auf­zeich­nungs­pflich­ten des § 22 UStG und bei sons­ti­gen Buchführungsmängeln das FA zur Schätzung von Be­steue­rungs­grund­la­gen be­fugt sein kann. Diese Schätzungs­be­fug­nis steht in Ein­klang mit dem Uni­ons­recht.

Im wei­te­ren Ver­fah­ren sind vom FG wei­tere tatsäch­li­che Fest­stel­lun­gen zu den übri­gen von ihm vor­ge­brach­ten Ver­sa­gungsgründen für den Vor­steu­er­ab­zug aus den Rech­nun­gen zu tref­fen.

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