deen

Steuerberatung

Leistungsort bei ungültiger USt-ID-Nummer des Leistungsempfängers

FG Berlin-Brandenburg 28.12.2018, 7 V 7195/18

Für die An­wen­dung des § 3a Abs. 2 UStG muss zur Über­zeu­gung des Ge­richts fest­ste­hen, dass es sich beim Leis­tungs­empfänger um ein i.S.d, Art. 44 MwSt­Sys­tRL in einem an­de­ren Mit­glied­staat ansässi­ges Un­ter­neh­men han­delt. Da­bei kommt es u.a. dar­auf an, wo der Leis­tungs­empfänger die Hand­lun­gen zur zen­tra­len Ver­wal­tung des Un­ter­neh­mens vor­nimmt, wo die we­sent­li­chen Ent­schei­dun­gen zur all­ge­mei­nen Lei­tung des Un­ter­neh­mens ge­trof­fen wer­den, wo der Ort sei­nes Sit­zes, ist, nicht je­doch wie die Post­an­schrift lau­tet.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­le­rin bie­tet u.a. Dienst­leis­tun­gen im Be­reich In­ter­net­mar­ke­ting so­wie Han­del und Ver­mitt­lung von Wa­ren und Dienst­leis­tun­gen (mit Aus­nahme er­laub­nis­pflich­ti­ger) und alle da­mit zu­sam­menhängen­den Tätig­kei­ten an. Sie ver­steu­ert ihre Umsätze nach ver­ein­bar­ten Ent­gel­ten. Im Juli 2016 hatte die An­trag­stel­le­rin ei­ner Frau B per E-Mail ein An­ge­bot für ein sog. SEO Kom­plett­pa­ket, das u.a. eine "Key­word Re­cher­che für die Such­ma­schine Google.de zur Er­mitt­lung der für Ihre Web­site am bes­ten ge­eig­ne­ten Key­words zur SEO Op­ti­mie­rung" um­fasste. Das Net­to­ent­gelt sollte 1.397 € zzgl. Mehr­wert­steuer be­tra­gen.

Im Sep­tem­ber 2016 un­ter­brei­tete sie ei­ner C-S.L. in Spa­nien ein glei­ches An­ge­bot, wo­bei auch in­so­weit in der An­rede Frau B an­ge­spro­chen, die glei­che Steu­er­num­mer erwähnt und von der Steu­er­pflicht des Leis­tungs­empfängers aus­ge­gan­gen wurde, so dass das Net­to­ent­gelt dem Brut­to­ent­gelt ent­sprach. Eine gleich­lau­tende Um­satz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer war ungültig. Im Ja­nuar 2017 er­teilte die An­trag­stel­le­rin der C-S.L. nach Ab­zug ei­ner An­zah­lung eine Rech­nung über 1.117 €, die diese im Fe­bruar 2017 durch Über­wei­sung von einem spa­ni­schen Konto be­glich. Mitte 2017 be­trieb die C-S.L. eine deutsch­spra­chige Web­site, in de­ren Im­pres­sum keine An­schrift und als ein­zige Kon­taktmöglich­keit eine E-Mail-Adresse an­ge­ge­ben war, fer­ner die Um­satz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (ohne vor­an­ge­stellte Na­tio­na­litäten­ken­nung).

Im Juni 2017 er­teilte die An­trag­stel­le­rin der F-Li­mited und der H-Li­mited je­weils un­ter An­schrift in Großbri­tan­nien Rech­nun­gen über ein "4B-On­line­mar­ke­ting-Sys­tem Coa­ching Pro­gramm" für 12.000 € ohne Mehr­wert­steuer. Das Geld ver­ein­nahmte sie in bar. Für die F-Li­mited war vom 7.12.2016 bis 3.11.2017 eine Zweig­nie­der­las­sung in einem deut­schen Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Al­lein- oder Mehr­heits­an­teils­eig­ne­rin der H-Li­mited war die in Deutsch­land ansässige deut­sche Staats­an­gehörige L.

Die An­trag­stel­le­rin be­han­delte die  Umsätze in ih­ren Um­satz­steuer-Vor­an­mel­dun­gen als nicht steu­er­bar und mel­dete sie gem. § 18a Abs. 2 UStG an das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern. Die­ses wies die An­trag­stel­le­rin dar­auf hin, dass die von ihr an­ge­ge­be­nen Um­satz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern für die C-S.L. und die F-Li­mited un­rich­tig seien und kor­ri­giert wer­den müss­ten. Nach­dem die An­trag­stel­le­rin dem nicht nach­ge­kom­men war, ge­langte das Fi­nanz­amt zu der An­sicht, dass die Leis­tun­gen man­gels An­gabe gülti­ger Um­satz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern in Deutsch­land steu­er­bar seien.

Das FG wies den An­trag auf Auf­he­bung der Voll­zie­hung zurück.

Die Gründe:
Es be­ste­hen keine ernst­li­chen Zwei­fel i.S.d. § 69 Abs. 3 FGO daran, dass das Fi­nanz­amt die strei­ti­gen Umsätze zu Recht als im In­land steu­er­pflich­tig an­ge­se­hen hat.

Es ist zwar zwei­fel­haft, dass die An­wen­dung des § 3a Abs. 2 UStG zwin­gend die Ver­wen­dung ei­ner ausländi­schen Um­satz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer durch den Leis­tungs­empfänger vor­aus­setzt. Näher­lie­gend ist, dass die Um­satz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer nur Be­deu­tung für den Ver­trau­ens­schutz hat. Je­doch muss für die An­wen­dung des § 3a Abs. 2 UStG zur Über­zeu­gung des Ge­richts fest­ste­hen, dass es sich beim Leis­tungs­empfänger um ein i.S.d, Art. 44 MwSt­Sys­tRL in einem an­de­ren Mit­glied­staat ansässi­ges Un­ter­neh­men han­delte. Da­bei kommt es nach Art. 10 MwStVO dar­auf an, wo der Leis­tungs­empfänger die Hand­lun­gen zur zen­tra­len Ver­wal­tung des Un­ter­neh­mens vor­nimmt, wo die we­sent­li­chen Ent­schei­dun­gen zur all­ge­mei­nen Lei­tung des Un­ter­neh­mens ge­trof­fen wer­den, wo der Ort sei­nes sat­zungsmäßigen Sit­zes und der Ort, an dem die Un­ter­neh­mens­lei­tung zu­sam­men­kommt, ist, nicht je­doch wie die Post­an­schrift lau­tet.

Da­von aus­ge­hend gilt: Die An­trag­stel­le­rin hat nichts dafür vor­ge­tra­gen und glaub­haft ge­macht, dass ihre Auf­trag­ge­ber für die streit­be­fan­ge­nen Umsätze im Leis­tungs­zeit­punkt bzw. im Zeit­punkt der Ver­ein­nah­mung des Ent­gelts über gültige Um­satz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern verfügten. So­weit die An­trag­stel­le­rin im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren eine münd­li­che Bestäti­gung be­haup­tete, ist die­ser Vor­trag un­sub­stan­ti­iert ge­blie­ben, nicht glaub­haft ge­macht und im ge­richt­li­chen Ver­fah­ren nicht wie­der­holt wor­den. Et­waige An­ga­ben außer­halb des Bestäti­gungs­ver­fah­rens gem. § 18e UStG sind un­er­heb­lich.

Link­hin­weis:

 

nach oben