Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Eheleute. Sie machten seit 1998 Werbungskostenüberschüsse für eine Ferienwohnung geltend, die sie zeitweise vermieteten und zeitweise selbst nutzen. Das Finanzamt erkannte diese negativen Einkünfte zunächst vorläufig gem. § 165 AO an und führte aus, dass die Frage der Liebhaberei nicht abschließend beurteilt werden könne.
Bei Durchführung der Veranlagungen für die Jahre 2010 und 2011 vermerkten die Bearbeiter des Finanzamtes, dass die Frage der Liebhaberei im jeweiligen Folgejahr geprüft werden solle. Im Rahmen der Veranlagung für 2012 erstellte die Behörde dann eine Prognoseberechnung, aus der sich trotz der geminderten Schuldzinsen kein Totalüberschuss ergab. Daraufhin änderte es die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre 1998 bis 2004.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage beriefen sich die Kläger auf Festsetzungsverjährung. Demgegenüber war das Finanzamt der Auffassung, dass die Ungewissheit nicht allein wegen der Minderung der Schuldzinsen entfallen sei, sondern von weiteren Faktoren (z.B. Umfang der Selbstnutzung oder Veräußerung der Wohnung) abhinge.
Das FG gab der Klage in vollem Umfang statt.
Die Gründe:
Eine Änderung der Einkommensteuerbescheide war wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr möglich. Zum Zeitpunkt der Änderung war mehr als ein Jahr ab Beseitigung der Ungewissheit i.S.v. § 165 AO verstrichen. Bei Bescheiden, die wegen der Frage der Liebhaberei vorläufig ergangen sind, ist die Ungewissheit beseitigt, wenn das Finanzamt die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen kennt. Deren Würdigung ist demgegenüber Teil der rechtlichen Beurteilung.
Im vorliegenden Fall war die Ungewissheit spätestens im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2010 entfallen, weil zu diesem Zeitpunkt festgestanden hat, dass die von den Klägern angekündigte Darlehenstilgung erfolgt war. Der Umfang der Selbstnutzung einer Ferienwohnung führt nämlich nicht dazu, dass eine endgültige Veranlagung auf Dauer ausgeschlossen ist.
Die erst im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2012 vom Finanzamt erstellte Überschussprognose enthielt keine Berechnungsgrundlage, bei der im Rahmen der Veranlagung für 2010 noch eine Ungewissheit bestanden hat. Dementsprechend hätte diese Prognose bereits zwei Jahre früher erstellt werden können. Der Ablauf der Festsetzungsfrist kann schließlich nicht von der steuerrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das Finanzamt abhängig gemacht werden.
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