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Steuerberatung

Liebhaberei: Keine zeitlich unbegrenzte Änderungsmöglichkeit des Finanzamts

FG Münster 21.2.2018, 7 K 288/16 E

Eine Ände­rung von Steu­er­be­schei­den, die we­gen Lieb­ha­be­rei bei ei­ner Fe­ri­en­woh­nung vorläufig er­gan­gen sind, ist zu­las­ten des Steu­er­pflich­ti­gen nicht mehr möglich, wenn alle für die Be­ur­tei­lung not­wen­di­gen Tat­sa­chen schon seit meh­re­ren Jah­ren fest­stan­den. Der Ab­lauf der Fest­set­zungs­frist kann schließlich nicht von der steu­er­recht­li­chen Be­ur­tei­lung des Sach­ver­halts durch das Fi­nanz­amt abhängig ge­macht wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind Ehe­leute. Sie mach­ten seit 1998 Wer­bungs­kos­tenüber­schüsse für eine Fe­ri­en­woh­nung gel­tend, die sie zeit­weise ver­mie­te­ten und zeit­weise selbst nut­zen. Das Fi­nanz­amt er­kannte diese ne­ga­ti­ven Einkünfte zunächst vorläufig gem. § 165 AO an und führte aus, dass die Frage der Lieb­ha­be­rei nicht ab­schließend be­ur­teilt wer­den könne.

Be­reits im Rah­men der Ver­an­la­gung für 2000 hat­ten die Kläger eine Pro­gnose für den Zeit­raum bis 2029 ein­ge­reicht, die zu einem To­talüber­schuss führte. Da­bei gin­gen sie da­von aus, dass sich die Schuld­zin­sen ab 2006 we­gen ge­plan­ter Til­gun­gen des Dar­le­hens er­heb­lich re­du­zie­ren würden. Nach­dem die Schuld­zin­sen tatsäch­lich na­hezu vollständig weg­ge­fal­len wa­ren, erklärten die Kläger für die Jahre 2010 bis 2012 po­si­tive Einkünfte aus der Fe­ri­en­woh­nung.

Bei Durchführung der Ver­an­la­gun­gen für die Jahre 2010 und 2011 ver­merk­ten die Be­ar­bei­ter des Fi­nanz­am­tes, dass die Frage der Lieb­ha­be­rei im je­wei­li­gen Fol­ge­jahr geprüft wer­den solle. Im Rah­men der Ver­an­la­gung für 2012 er­stellte die Behörde dann eine Pro­gno­se­be­rech­nung, aus der sich trotz der ge­min­der­ten Schuld­zin­sen kein To­talüber­schuss er­gab. Dar­auf­hin änderte es die Steu­er­fest­set­zun­gen für die Streit­jahre 1998 bis 2004.

Mit ih­rer hier­ge­gen er­ho­be­nen Klage be­rie­fen sich die Kläger auf Fest­set­zungs­verjährung. Dem­ge­genüber war das Fi­nanz­amt der Auf­fas­sung, dass die Un­ge­wiss­heit nicht al­lein we­gen der Min­de­rung der Schuld­zin­sen ent­fal­len sei, son­dern von wei­te­ren Fak­to­ren (z.B. Um­fang der Selbst­nut­zung oder Veräußerung der Woh­nung) ab­hinge.

Das FG gab der Klage in vol­lem Um­fang statt.

Die Gründe:
Eine Ände­rung der Ein­kom­men­steu­er­be­scheide war we­gen Ab­laufs der Fest­set­zungs­frist nicht mehr möglich. Zum Zeit­punkt der Ände­rung war mehr als ein Jahr ab Be­sei­ti­gung der Un­ge­wiss­heit i.S.v. § 165 AO ver­stri­chen. Bei Be­schei­den, die we­gen der Frage der Lieb­ha­be­rei vorläufig er­gan­gen sind, ist die Un­ge­wiss­heit be­sei­tigt, wenn das Fi­nanz­amt die für die Be­ur­tei­lung der Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht maßgeb­li­chen Hilfstat­sa­chen kennt. De­ren Würdi­gung ist dem­ge­genüber Teil der recht­li­chen Be­ur­tei­lung.

Im vor­lie­gen­den Fall war die Un­ge­wiss­heit spätes­tens im Rah­men der Ver­an­la­gung für das Jahr 2010 ent­fal­len, weil zu die­sem Zeit­punkt fest­ge­stan­den hat, dass die von den Klägern an­gekündigte Dar­le­hens­til­gung er­folgt war. Der Um­fang der Selbst­nut­zung ei­ner Fe­ri­en­woh­nung führt nämlich nicht dazu, dass eine endgültige Ver­an­la­gung auf Dauer aus­ge­schlos­sen ist.

Die erst im Rah­men der Ver­an­la­gung für das Jahr 2012 vom Fi­nanz­amt er­stellte Über­schus­spro­gnose ent­hielt keine Be­rech­nungs­grund­lage, bei der im Rah­men der Ver­an­la­gung für 2010 noch eine Un­ge­wiss­heit be­stan­den hat. Dem­ent­spre­chend hätte diese Pro­gnose be­reits zwei Jahre früher er­stellt wer­den können. Der Ab­lauf der Fest­set­zungs­frist kann schließlich nicht von der steu­er­recht­li­chen Be­ur­tei­lung des Sach­ver­halts durch das Fi­nanz­amt abhängig ge­macht wer­den.

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